Keine „verlängerte“ Abgabefrist bei sog. Antragsveranlagung

Der BFH hat mit Urteil vom 14.04.2011 VI R 53/10 entschieden, dass die
Abgabefrist für die sog. Antragsveranlagung bei Stpfl., die fast ausschließlich
Lohneinkünfte beziehen, ebenso wie in Veranlagungsfällen regelmäßig 4 Jahre
beträgt.

Eine Verlängerung der Abgabefrist um bis zu 3 Jahre (durch die sog.
Anlaufhemmung) kommt nach Auffassung des Gerichts hier nicht in Betracht, weil
keine „Steuererklärung“ einzureichen war.

Das Urteil im Volltext