Viele Arbeitnehmer können höhere Fahrtkosten absetzen

Der Bundesfinanzhof hat durch seine Rechtsprechung den Begriff „regelmäßige
Arbeitsstätte“ grundlegend geändert.

Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte können Aufwendungen für
ihre berufsbedingten Fahrten und für Verpflegung nunmehr uneingeschränkt im
Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Das bedeutet, sie können
Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (aus Vereinfachungsgründen bei
Verwendung eines privaten PKW 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) auch
für die Fahrten zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ansetzen, wenn
sie diese beispielsweise nur zu Kontrollzwecken oder zum Fahrzeugwechsel
aufsuchen. Voraussetzung ist natürlich, dass sie dort nicht schwerpunktmäßig
tätig sind.

Konkret bedeutet dies: Konnte ein S- oder U-Bahnfahrer, der an 220 Tagen im
Jahr 25 km zu seinem Depot fährt, um von dort aus seine Fahrtätigkeit
aufzunehmen, bislang lediglich 1.650 Euro (220 Tage x 25 km x 0,30 Euro) als
Werbungskosten ansetzen, verdoppelt sich sein berücksichtigungsfähiger Aufwand
jetzt auf 3.300 Euro (220 Tage x 50 km [hin- und zurück] x 0,30 Euro), sofern er
mit dem eigenen PKW fährt. Außerdem kann er bei einer täglichen Abwesenheit von
mehr als acht Stunden 6 Euro, bei täglicher Abwesenheit von mehr als 14 Stunden
12 Euro als „pauschalen Verpflegungsmehraufwand“ geltend machen.

Laut BMF-Schreiben vom 15.12.2011 kann von einer regelmäßigen Arbeitsstätte
immer dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der
dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

– einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist
oder

– in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers

arbeitstäglich

einen Arbeitstag pro Woche oder

mindestens 20% der vereinbarten regelmäßigen
Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung).

Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es zum einen auf die
hinreichende zentrale Bedeutung einer Tätigkeitsstätte gegenüber anderen
Tätigkeitsstätten an und zum anderen ist der inhaltliche und qualitative
Schwerpunkt der Tätigkeit maßgebend.

Wenn Abgrenzungsprobleme bezüglich der hinreichenden Bedeutung einer
Tätigkeitsstätte oder dem qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt bestehen, sollte
dem Finanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, auf der
dieser bestätigt, an welchem Ort der Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers
liegt.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der
Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 13.07.2012)