Arbeitsecke im Wohnzimmer als Arbeitszimmer?

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat das FG Köln in seinem Urteil vom
19.05.2011 (Az.: 10 K 4126/09) entschieden, dass die Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen
Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können.

Das FG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 21.09.2009. Seinerzeit wurde das strikte Aufteilungsverbot
des § 12 EStG bei sog. gemischt veranlassten Aufwendungen insbesondere in
Hinsicht auf gemischt veranlasste Reisekosten gekippt. Nunmehr dürfen
Aufwendungen aus sowohl beruflichem als auch privatem Anlass grundsätzlich in
abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für
die private Lebensführung aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung hat dies
zwischenzeitlich auch umgesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 06.07.2010, BStBl 2010 I
S. 614). Was für Reisekosten gilt, ist nach Auffassung des FG Köln auch beim
häuslichen Arbeitszimmer anwendbar.

In dem Klageverfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der
Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner
Büroarbeiten genutzten Raum. Der Senat gab der Klage grundsätzlich statt. Er
beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf
1.250 Euro, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte.

Der BDL empfiehlt betroffenen Steuerbürgern, die Kosten für eine Arbeitsecke
entsprechend als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen
und im Falle der Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch gegen den
Steuerbescheid einzulegen. Da zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt wurde
(Az.: X R 32/11), besteht die Möglichkeit, den Einspruch bis zur Entscheidung
durch den BFH ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 AO).

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Lohnsteuerhilfevereine e.
V. vom 28.07.2011)