Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers

Der BFH hat mit Urteil vom 20.05.2010 VI R 53/09 entschieden, dass
Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten
abgezogen werden können, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der
dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus
überwiegend beruflich verwendet wird.

Der Kläger unterrichtet an einer Realschule die Fächer Deutsch, Geschichte,
Sozialkunde und Ethik. In seiner Einkommensteuererklärung machte er zunächst
erfolglos Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften geltend. Auf den Einspruch
des Klägers ließ das FA pauschal 50 % der Ausgaben zum Werbungskostenabzug zu.

Die auf die Anerkennung sämtlicher Kosten gerichtete Klage wurde vom FG
abgewiesen. Über die bereits anerkannten Aufwendungen hinaus könnten keine
weiteren Bücherkosten steuermindernd berücksichtigt werden. Denn der Kläger habe
es versäumt, für jedes einzelne Buch konkret darzulegen, wann, in welcher
Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang, welcher
konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerks Eingang in den Unterricht gefunden
habe. Außerdem handele es sich um Schriftwerke gesellschaftspolitischer und
allgemeinbildender Art, sodass sich nicht ausschließen lasse, dass der Kläger
die Bücher und Zeitschriften auch aus privaten Gründen erworben habe.

Auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und
die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG habe allein auf die Verwendung der
Schriftwerke im Unterricht abgestellt und damit den beruflichen
Veranlassungszusammenhag unzulässig verengt. Denn auch der Gebrauch der
Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von
Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten
worden ist, könne eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende
berufliche Nutzung der Literatur bei einem Pädagogen und damit den
Werbungskostenabzug begründen. Das außerschulische Interesse des Klägers an
anthropologischen und gesellschaftspolitischen Themen stehe dann der
steuerlichen Berücksichtigung nicht entgegen.

Das FG hat nun für jedes einzelne Buch erneut zu untersuchen, ob es sich um
einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt
genutzten Gegenstand handelt. Hierzu sind die „Verwendungsanteile“ genau zu
bestimmen. Dies kann, wie der Streitfall zeigt, sehr mühselig sein.

(BFH-Pressemitteilung vom 27.10.2010)

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