Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds sind nicht sofort abziehbar

Mit Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10 hat der BFH entschieden, dass
Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der
Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds in voller Höhe als
Anschaffungskosten
des Schiffs (Tankschiff bzw. Containerschiff) zu
behandeln sind.

Angesichts des hohen Kapitalbedarfs für den Erwerb und Betrieb eines
hochseetauglichen Tank- oder Containerschiffs wird das dafür notwendige
Eigenkapital häufig von einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft (KG) eingeworben, an der sich Kapitalanleger als
Kommanditisten beteiligen. Der BFH hatte im Streitfall zu beurteilen, ob die im
Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der
Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten der Fondsgesellschaft den
Anschaffungskosten des Schiffs oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben
zuzuordnen sind. Für den Kapitalanleger wäre ein sofortiger Abzug dieser
betragsmäßig durchaus ins Gewicht fallenden Kosten steuerlich vorteilhaft, weil
ihm dadurch bereits in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen
Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zugewiesen werden könnte.

Diesen Steuervorteil hat der BFH mit Urteil vom 14.04.2011 jedoch abgelehnt
und seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung (zuletzt
mit Urteilen vom 08.05.2001 IX R 10/96 und 28.06.2001 IV R 40/97) auch auf
Schiffsfonds erstreckt. Danach sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Errichtung des Schiffsfonds als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln.
Für die rechtliche Beurteilung sei auf die Sicht der beitretenden Gesellschafter
abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit
dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff stehen.

Außerdem hat der BFH zu der Abschreibungsdauer von hochseetauglichen
Tankschiffen Stellung genommen. Diese ist in amtlichen Tabellen der
Finanzverwaltung (sog. AfA-Tabellen) mit 12 Jahren veranschlagt. Grundsätzlich
folgt die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der
Verwaltung und im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung diesen
Tabellen. Für die hier zu beurteilende Tankergeneration von sog.
Doppelhüllentankern würde die Anwendung der AfA-Tabelle aber nach Meinung des
BFH zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Die Tabelle beziehe sich auf
Schiffstypen, die ab 1973 hergestellt worden seien; sie sei heute angesichts der
technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Aus umfangreichen Erhebungen, die
insbesondere von Stellen der europäischen Union vorgenommen worden seien, lasse
sich entnehmen, dass die Lebensdauer der auf den Weltmeeren verkehrenden
Tankerflotte deutlich höher als 12 Jahre sei. Vor diesem Hintergrund hat der BFH
die Vorentscheidung bestätigt, mit der die Nutzungsdauer des Tankschiffs auf 17
Jahre geschätzt worden war.

(BFH-Pressemitteilung vom 01.06.2011)

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