Aufwendungen für Erststudium – Ruhen des Verfahrens möglich

Derzeit können Kosten für ein typisches Erststudium nur begrenzt bis zur Höhe
von 4.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Bund der
Steuerzahler weist darauf hin, dass ein Verfahren vor dem BFH zur Anerkennung
entsprechender Aufwendungen als Werbungskosten anhängig ist (Az.: VI R 7/10).

Damit besteht ein Rechtsanspruch auf das Ruhen des Einspruchs bis zur
Entscheidung des BFH.