Aufwendungen für Integrationskurs „Deutsch“ als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Wer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, kann die Kosten
als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das FinMin Schleswig-Holstein (Erlass
vom 27.05.2010 – VI 314 – S – 2284 – 176) weist auf die Zwangsläufigkeit solcher
Schulungskosten hin.

Das Zuwanderungsgesetz sieht derzeit für Neuzuwanderer bzw. bereits hier
lebende ausländische Mitbürger sog. Integrationskurse vor (rd. 630
Unterrichtsstunden). Diese stellen ein Grundangebot des Bundes dar und sollen
nicht nur ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern auch der
Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland vermitteln. Dem
Anspruch bzw. dem Recht auf Teilnahme steht in bestimmten Fällen auch eine
Verpflichtung
zur Teilnahme gegenüber. Bei einem Verstoß gegen die
Teilnahmeverpflichtung gibt es ein System abgestufter Sanktionen. Dies spricht
für die Zwangsläufigkeit im steuerlichen Sinne.

Die Kosten der Kurse werden überwiegend vom Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) übernommen, allerdings können die entstehenden Zuzahlungen
(ca. 630 Euro pro Kurs) sowie die übrigen Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten,
Fachliteratur etc.) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Die Teilnehmer der Integrationskurse erhalten eine Bescheinigung über ihre
Teilnahmeberechtigung, in der auch eine etwaige Teilnahmeverpflichtung vermerkt
ist. Diese Bescheinigung sollte zu Nachweiszwecken beim Finanzamt eingereicht
werden.

Für die freiwillige Teilnahme an Deutsch- und Integrationskursen scheidet ein
Ansatz als außergewöhnliche Belastung aus, weil hier keine Zwangsläufigkeit
vorliegt. Da private Gesichtspunkte bei dem Erwerb von Deutschkenntnissen eine
nicht untergeordnete Rolle spielen, ist ferner auch kein Werbungskosten- oder
Sonderausgabenabzug möglich (siehe hierzu BFH, Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04,
BStBl 2007 II S. 814).

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine –
BdL – vom 23.06.2010)