Ausbildungsfreibetrag verfassungskonform

Der BFH hat im Urteil vom 25.11.2010 III R 111/07 entschieden, dass der
Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken
untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, in ausreichendem Maße steuerlich
berücksichtigt wird.

Ein Ehepaar, dessen Tochter auswärts an einer Universität studierte, machte
in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
erfolglos verfassungsrechtliche Bedenken geltend gegen die Höhe des in § 33a
Abs. 2 EStG vorgesehenen Freibetrags von 924 Euro, der den Sonderbedarf für
auswärts studierende Kinder abgelten soll.

Nach Auffassung des BFH darf der Ausbildungsfreibetrag jedoch nicht isoliert
betrachtet werden; vielmehr sind bei Prüfung einer ausreichenden steuerlichen
Entlastung auch der Kinderfreibetrag sowie der ebenso für Kinder zu gewährende
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32
Abs. 6 EStG einzubeziehen. Die Summe dieser für ein Ehepaar anzusetzenden
Freibeträge belief sich im Jahr 2003 einschließlich des Ausbildungsfreibetrags
auf 6.732 Euro. Dies ist nach Ansicht des BFH ausreichend, wie auch ein
Vergleich mit den nach dem BAföG vorgesehenen Sätzen zeigt. Die BAföG-Förderung
für einen auswärts studierenden Studenten betrug im Jahr 2003 monatlich 466
Euro, somit jährlich 5.592 Euro, und lag damit unter den steuerlich
anzusetzenden Beträgen. Die Rechtslage entspricht nach Ansicht des BFH den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Beschluss vom 26.01.1994 1
BvL 12/86 entschieden hatte, dass als Vergleichsregelung, zu der die zur
verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten steuerlichen Höchstbeträge in
Beziehung zu setzen sind, auch die Sätze nach dem BAföG in Betracht kommen.

(BFH-Pressemitteilung vom 02.02.2011)

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