Aufwendungen für Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise können Werbungskosten sein

Mit Urteil vom 21.04.2010 VI R 5/07 hat der BFH entschieden, dass Reisekosten
nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung
aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge
objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter
Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat
veranlassten Zeitanteile in Betracht.

Im Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer
Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer achttägigen
Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin, Irland, entstanden waren. Die
Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde
und für die die Klägerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen
Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine,
sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht (FG)
lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und forderte das FG auf, erneut zu
prüfen, ob die Kosten der Bildungsreise als beruflich veranlasste Aufwendungen
ganz oder zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Zur
Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise
gelten nach Auffassung des BFH auch nach der geänderten Rechtsprechung des
Großen Senats des BFH die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale
grundsätzlich weiter. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen
bewogen, die Reisekosten zu tragen, so ist zu prüfen, ob die beruflichen und
privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind.

Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten steuerlich abziehbar, wenn sie
beruflich veranlasst sind. Sind diese Aufwendungen sowohl beruflich als auch
privat veranlasst (sog. gemischte Aufwendungen), so können sie nach der
geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 21.09.2009
GrS 1/06) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare
Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat
veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich
veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung
sind.

(BFH-Pressemitteilung vom 02.06.2010)

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