Bilanzierung eines Bearbeitungsentgelts für einen Kredit

Der BFH hat mit Urteil vom 22.06.2011 I R 7/10 entschieden, unter welchen
Voraussetzungen der Darlehensnehmer ein bei Vertragsabschluss zu leistendes
einmaliges Entgelt („Bearbeitungsentgelt“) für ein betriebliches Darlehen sofort
in voller Höhe steuermindernd absetzen kann.

Ein sofortiger Abzug ist danach möglich, wenn der Darlehensnehmer das
gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte, falls der Darlehensvertrag
vorzeitig beendet wird. Anders ist es aber, wenn die besagte vorzeitige
Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist, etwa weil vereinbart wurde, dass
der Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dann hat der
Darlehensnehmer das Bearbeitungsentgelt mithilfe sog. aktiver
Rechnungsabgrenzungsposten auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen
und kann es nur in jährlichen Teilbeträgen steuermindernd absetzen.

(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 07.09.2011)