Begrenzter Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung?

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde ab 2005 die nachgelagerte Besteuerung
eingeführt. Hierdurch werden die Rentenauszahlungen zunehmend in voller Höhe
erfasst, die zuvor geleisteten Beiträge hingegen wurden nur eingeschränkt als
Vorsorgeaufwand abgezogen.

Aus diesem Grund ist strittig, ob die eingezahlten
Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den
Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG geltend gemacht werden können.

Der BFH hält in drei aktuellen Urteilen (vom 18.11.2009 X R 34/07 und X R
6/08 sowie vom 09.12.2009 X R 28/07) an seiner bereits zuvor vertretenen
Auffassung fest, dass im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem
01.01.2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und
andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als
Sonderausgaben abgezogen werden können (Beschluss vom 01.02.2006 X B 166/05,
BStBl 2006 II S. 420).

Gegen diese Entscheidungen wurden jetzt Verfassungsbeschwerden beim
Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 2 BvR 288/10, 2 BvR 290/10 und 2
BvR 289/10 eingelegt.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der
Lohnsteuerhilfevereine – BDL vom 26.03.2010)