Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 08.07.2010 VI R 10/08 entschieden,
dass die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung
bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf
drei Monate
verfassungsgemäß ist.

Im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung
entstehen Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung
nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Das Gesetz lässt daher den Abzug
von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom
eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 Euro, 12 Euro bzw. 8 Euro sind dabei nach
der Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach
Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt.

Diese Begrenzung hat der BFH nun als verfassungsgemäß beurteilt. Der
Gesetzgeber unterstelle typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten
Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des
Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfalle bzw. der Arbeitnehmer dann
regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinde, die keinen beruflich
veranlassten Mehraufwand verursache. Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit
bewege sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und
Gestaltungsermessens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheide
damit aus.

Auch einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art.
6 Abs. 1 GG sah der BFH nicht. Durch die Begrenzung auf drei Monate werde im
Rahmen einer sog. „Doppelverdienerehe“ keine „ökonomische Entwertung der
beiderseitigen Berufstätigkeit“ verursacht. Verpflegungsmehraufwand falle auch
bei allen anderen Arbeitnehmern an und bleibe dort ebenfalls nach drei Monaten
unberücksichtigt.

(BFH-Pressemitteilung vom 03.11.2010)

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