Berücksichtigung von Beitragsrückerstattungen bei der Krankenversicherung

Die Frage, wann Beitragsrückerstattungen von einer privaten Krankenkasse, die
aus dem Jahr 2009 resultieren, aber erst im Jahr 2010 zufließen, steuerlich zu
berücksichtigen sind, wird derzeit diskutiert. Aufgrund des Paradigmenwechsels
bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen seit dem Jahr
2010 regt der Bund der Steuerzahler mit einer Eingabe an das Bundesministerium
der Finanzen die Einführung einer allgemeinen Billigkeitsregelung an.

Nach dieser Billigkeitsregel sollen die Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr
2009, die im Jahr 2010 zufließen, im Jahr 2009 berücksichtigt werden, wenn der
Steuerzahler dies gegenüber dem Finanzamt beantragt.

Zum Hintergrund: Während sich solche Beiträge zur Krankenkasse im Jahr 2009 –
wenn überhaupt – nur in wesentlich geringerem Umfang steuerlich auswirkten, sind
sie seit dem Jahr 2010 nahezu vollständig steuerlich berücksichtigungsfähig.
Diese Änderung wurde nach einem Bundesverfassungsgerichtsurteil durch das
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung eingeführt.

Grundsätzlich mindern Beitragsrückerstattungen den abziehbaren Betrag, da der
Steuerzahler insoweit nicht wirtschaftlich belastet ist und das Zuflussprinzip
gilt. Da jedoch, wie oben beschrieben, ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat,
ist fraglich, ob dieser Grundsatz auch für Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr
2009, die im Jahr 2010 zufließen, gilt.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler vom
30.07.2011)