Änderung steuerlicher Vorschriften durch das BeitrRLUmsG

Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG)
vorgelegt (siehe Bundesrats-Drucksache 253/11). Danach sind u. a. folgende
Änderungen vorgesehen:

Änderung und Neufassung der Regelungen des
Lohnsteuerabzugsverfahrens; Ablösung der einführenden Vorschriften zur
Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die
Regelungen für das dauerhafte Verfahren (§§ 38b, 39 ff. EStG)

Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro pro
Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge (§ 10a und
Abschn. XI EStG) mittelbar zulageberechtigten Personen

Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste
um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst zur Ermöglichung einer
Berücksichtigung als Kind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 32
EStG, §§ 2, 20 BKGG)

Engere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag
und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 50 EStG)

Einführung eines automatisierten Verfahrens für
den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen (§§ 51a,
52a EStG)

Aufhebung der sog. Sanierungsklausel zur
Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission (§ 8c Abs. 1a KStG)

Das Gesetz soll Ende des Jahres verabschiedet werden.