Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten

Das BMF hat das seit langem erwartete Anwendungsschreiben zur steuerlichen
Behandlung von Berufsausbildungs- und Studienkosten veröffentlicht. Der Bund der
Steuerzahler hatte schon seit geraumer Zeit auf eine klarstellende
Verwaltungsregelung gepocht.

Der BFH hatte nämlich bereits im vergangenen Jahr in einem vom BdSt
unterstützten Musterverfahren entschieden, dass Kosten für ein Studium im
Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung Werbungskosten sind (Az.: VI R
14/07). Bislang hat die Verwaltung das Urteil jedoch in ähnlich gelagerten
Fällen noch nicht angewendet.

Mit dem neuen BMF-Schreiben werden die Finanzämter nunmehr angewiesen, die
Kosten für eine zweite Ausbildung oder die Kosten für ein Studium nach
abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu
berücksichtigen. Bislang ließ die Finanzverwaltung lediglich einen Abzug als
Sonderausgabe bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr zu. Nun können
auch darüber hinausgehende Kosten geltend gemacht werden und vor allem ist die
Feststellung eines Verlustvortrages möglich. Letzteres kann sich insbesondere
dann lohnen, wenn der Steuerzahler während des Studiums oder der zweiten
Ausbildung keine Einnahmen hat. Festgestellte Verluste können so „gesammelt“ und
beim späteren Berufsstart steuermindernd geltend gemacht werden. Das
BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen ab dem Jahr 2004 anzuwenden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. vom
24.09.2010)

Das BMF-Schreiben finden Sie

hier