Besonderes Kirchgeld verfassungswidrig?

Gehört der Hauptverdiener (meist der Ehemann) keiner kirchensteuerpflichtigen
Konfession an, während der andere Ehegatte, der keine oder nur sehr niedrige
eigene Einkünfte hat, Kirchenmitglied ist, zahlt das Ehepaar grundsätzlich keine
Kirchensteuer.

In allen Bundesländern haben die Kirchen mit Ausnahme einiger Gemeinden und
Bistümer die gesetzlich abgesicherte Möglichkeit geschaffen, den
kirchensteuerpflichtigen Ehegatten (auch ohne eigene Einkünfte) über das
besondere Kirchgeld doch zur Kasse zu bitten.

Das Finanzamt setzt das besondere Kirchgeld im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung auf der Grundlage des gemeinsamen zu versteuernden
Einkommens für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten fest.

Vermeiden lässt sich diese Festsetzung nur durch einen Kirchenaustritt auch
des Ehepartners mit dem niedrigeren Einkommen oder durch eine getrennte
Veranlagung, was jedoch häufig bei der Einkommensteuerfestsetzung zu größeren
Nachteilen führt.

Es wird empfohlen, Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid bei der
zuständigen Kirchensteuerstelle einzulegen. Derzeit ist nämlich eine
Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 591/06) gegen die Festsetzung des besonderen
Kirchgeldes beim Bundesverfassungsgericht anhängig, auf die man sich im
Einspruchsverfahren berufen kann.

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine
e. V. – BdL vom 06.05.2010)