Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines betrieblichen PKW

Der BFH hat durch Urteil vom 19.05.2010 XI R 32/08 entschieden, dass die
Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW
entweder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche sog. 1 %-Regelung oder
aber nach den tatsächlichen Kosten durchzuführen ist.

Die nichtunternehmerische Nutzung eines zum Unternehmen gehörenden PKW
unterliegt der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Steuer sind
grundsätzlich die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Kosten, soweit sie
zum Abzug von Vorsteuern berechtigt haben. Aus Vereinfachungsgründen gestattet
es die Finanzverwaltung aber, den zu versteuernden Betrag in Anlehnung an die
ertragsteuerlich zulässige 1 %-Methode zu ermitteln. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
2 EStG wird monatlich 1 % des Listenpreises des PKW als Entnahme behandelt.

Im Streitfall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die
private Kfz-Nutzung ihres Gesellschafters bei der Umsatzsteuer eine
unentgeltliche Wertabgabe (früher: Eigenverbrauch) in Höhe von 823,19 € erklärt,
die sie wie folgt ermittelt hatte: Ertragsteuerrechtlicher Wert der
Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %﷓Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
(hier: Listenpreis in Höhe von 66.410 € x 1 % x 12 Monate = 7.969,20 €) x 64,56
% = 5.144,91 € x 16 % Umsatzsteuer (das war der im Streitjahr 2003 geltende
Regelsteuersatz) = 823,19 €. Der dabei angesetzte Prozentsatz von 64,56 folgte
aus einer Aufstellung der konkret entstandenen PKW-Kosten nach solchen, die
vorsteuerbehaftet waren, und solchen, die dies nicht waren.

Der BFH billigte die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, hielt
allerdings die Kombination verschiedener Methoden der Ermittlung der
umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht für statthaft. Er
entschied, dass ein Unternehmer nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der
Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung ausgehen und sodann den prozentualen
Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen
Kosten ermitteln dürfe.

(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 22.09.2010)

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