Grundsatzurteil zum Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für Betriebsausflug

Der BFH hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis von
Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. In
allen drei Entscheidungen betont der BFH, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur
besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte
Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der
Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z.
B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind.
Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen
ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte
Zwecke sind demgegenüber unerheblich.

Das Urteil vom 09.12.2010 V R 17/10 betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs
bei Betriebsausflügen durch Unternehmer, die – wie der Steuerberater des
Streitfalls – nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug
berechtigt sind. Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 Euro je
Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend
verneint wird. Der Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass
eine Entnahme zu versteuern ist. Übersteigen die Aufwendungen für den
Betriebsausflug die Freigrenze von 110 Euro, ist von einer Mitveranlassung durch
die Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung
war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, hatte aber eine Entnahme
zu versteuern.

Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben. Anders als bisher besteht
bei Überschreiten der Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch auf
Vorsteuerabzug
mehr; dementsprechend unterbleibt die bisherige
Entnahmebesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich Entnahme für
unternehmensfremde Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen
gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima
zu fördern, ändert hieran nichts. Die neue Rechtsprechung kann sich beim Bezug
steuerfreier Leistungen wie z. B. Theaterbesuchen als vorteilhaft erweisen. Die
Sache wurde an das Finanzgericht zur Aufklärung weiterer Umstände des
Einzelfalls zurückverwiesen.

(BFH-Pressemitteilung vom 09.03.2011)

Das Urteil im Volltext

Anmerkung der Redaktion: Die beiden anderen Entscheidungen betrafen den
Vorsteuerabzug bei einem Beteiligungsverkauf sowie bei Erschließungskosten. Die
Volltexte zu diesen Entscheidungen finden Sie hier:

Urteil V R 12/08   
und    Urteil V R
38/09