Bewerbungskosten von der Steuer absetzen

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Stellensuche entstehen, sind
grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar. Berücksichtigt werden sie als sog.
vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf zukünftige Einnahmen. Ob die
Aufwendungen tatsächlich zum Erfolg geführt haben, spielt dabei keine Rolle. Zu
den Bewerbungskosten gehören alle Aufwendungen, die bei der Stellensuche
entstehen, z. B. die Kosten für

Stellenanzeigen

Bewerbungsfotos

Beglaubigungen

Büromaterial, Briefpapier

Fahrtkosten (soweit sie nicht ersetzt wurden),
Übernachtungs-, Verpflegungskosten

Fotokopien, Porto und Faxkosten

Telefonkosten (Einzelnachweis aus der
Telefonrechnung oder Liste mit Gesprächspartner, Grund des Gesprächs,
Zeitpunkt, Dauer und Kosten)

Urkunden, Übersetzungen

Sonstige Kosten (Stadtplan, Bücher etc.)

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Kleidung, die speziell für das
Bewerbungsfoto oder das Vorstellungsgespräch gekauft wurde.

Wenn keine Belege mehr vorliegen, gilt der Grundsatz: „Wenn Aufwendungen dem
Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind, dürfen sie der Höhe nach geschätzt
werden“ (BFH-Urteil vom 12.09.2001, BStBl 2001 II S. 775). Eine Orientierung
liefern die Überlegungen des Finanzgericht Köln (Urteil vom 07.07.2004, Az.: 7 K
932/03). Für Bewerbungen mit Bewerbungsmappe haben die Kölner Richter
pauschal
9,00 Euro anerkannt, für Bewerbungen ohne Mappe 2,50 Euro (z. B.
für E-Mail-Bewerbungen, Kurz- und Initiativbewerbungen).

Manche Finanzämter betrachten auch 10 Euro bis 15 Euro pro Bewerbung als
glaubhaft, wenn die Bewerbungen nachgewiesen werden, z. B. durch Zwischen- oder
Absagebescheide oder sonstigen Schriftverkehr mit den betreffenden Arbeitgebern.

Für Vorstellungsgespräche können Reisekosten nach
Dienstreisegrundsätzen, also Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe, Mehraufwendungen
für Verpflegung, ggf. Übernachtungskosten und Reisenebenkosten geltend gemacht
werden. Erstattungen müssen selbstverständlich von den geltend gemachten
Aufwendungen abgezogen werden. Dies gilt auch für Zuschüsse des Arbeitsamtes.

Auch Arbeitslose, Hausfrauen, Selbständige und Jugendliche können ihre
Aufwendungen für die Jobsuche als Werbungskosten geltend machen. Dies ist selbst
dann möglich, wenn keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden
oder die Einnahmen niedriger sind als die Bewerbungskosten. Der entstandene
Verlust kann mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Wirken sich die Aufwendungen in diesem Jahr steuerlich nicht aus, weil eine
ganzjährige Arbeitslosigkeit vorlag, können die Ausgaben im Vorjahr oder in den
Folgejahren als Verlustrücktrag bzw. -vortrag geltend gemacht werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der
Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 30.05.2012)