Werbungskosten: Abzug von Bewirtung durch Arbeitnehmer gelingt immer öfter

Bislang galten Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers für Geburtstags-,
Beförderungs- und ähnliche Feiern grundsätzlich als typische steuerlich nicht
abzugsfähige private Aufwendungen für die Lebensführung, auch wenn sie zur
Verbesserung des Betriebsklimas beitragen sollen. Nach der neuen Rechtsprechung
des BFH in mehreren Urteilen führt jedoch die Tatsache allein, dass der
Arbeitnehmer eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet, nicht mehr
dazu, dass der Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden muss. Als Indiz für die
berufliche Veranlassung der Bewirtung spricht, wenn der Arbeitgeber die
Veranstaltung ohne Mitspracherecht des Beschäftigten organisiert und ausrichtet.

In seiner neuen Rechtsprechung erkennt der BFH den Werbungskostenabzug an,
wenn der Arbeitnehmer eine variable erfolgsabhängige Entlohnung erhält
und die Veranstaltung nicht den Charakter einer privaten Feier aufweist oder es
sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Bei variablen Bezügen dient eine
Bewirtung dem Zweck, seine von deren Erfolg abhängigen Bezüge zu steigern und es
liegen somit beruflich veranlasste Werbungskosten vor. Beispiele sind etwa das
25-jährige Dienstjubiläum eines Geschäftsführers, Bewirtung und Werbegeschenke
für Kunden durch den Außendienstmitarbeiter, die vom Versicherungskaufmann
organisierte Jahresabschlussfeier für die ihm unterstellten Mitarbeiter oder die
Weihnachtsfeier des Abteilungsleiters für seine Mitarbeiter in einem Brauhaus.

Falls ein Arbeitnehmer mit feststehenden Bezügen auf eigene Initiative
und eigene Kosten für die Mitarbeiter Feiern organisiert, spricht einiges dafür,
dass die privaten Gründe in den Vordergrund treten, da hier die Pflege der
persönlichen Beziehungen zu Mitarbeitern und Kollegen einen hohen Stellenwert
einnimmt. Der Werbungskostenabzug kann dann auch nicht allein daraus hergeleitet
werden, dass die Feier in den Räumlichkeiten der Behörde stattfindet und nur
Mitarbeiter eingeladen werden. Nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind
daher im Regelfall Bewirtungskosten aus Anlass von Feiern wie Beförderung,
Jubiläum, Versetzung oder Verabschiedung aus dem Dienst, selbst wenn der Anlass
berufsbedingt ist.

(Auszug aus Information des Bundes der Steuerzahler in Bayern e. V.)