BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben zu Beherbergungsleistungen

Nach anfänglichem Zögern hat das BMF nun einen erläuternden Erlass
veröffentlicht und für die Praxis pragmatische Lösungen aufgezeigt.

Insbesondere folgende Punkte sind bemerkenswert:

Aus Vereinfachungsgründen wird es – auch für
Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn
die im Schreiben unter Tz. 15 genannten, nicht begünstigten Leistungen
bei Pauschalangeboten in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“,
„Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende
Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Hierzu zählt das BMF auch
die Abgabe eines Frühstücks. Dabei soll es ebenfalls nicht beanstandet
werden, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 %
des Pauschalpreises angesetzt wird.

Lohnsteuer: Ist in einer Rechnung neben
der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen
Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück
ausgewiesen, so ist grundsätzlich für das Frühstück 20 % des maßgebenden
Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen (= 4,80 €) auf diesen
Sammelposten anzuwenden; vgl. auch R 9.7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LStR 2008. Der
verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im Sinne von
R 9.8 LStR 2008 zu behandeln.

(Auszug aus DStV-Pressemitteilung)