Brennpunkt Abgeltungsteuer – Neue Streitfragen vor Gericht

Schneller, einfacher und gerechter sollte es mit der Abgeltungsteuer werden.
In der Praxis zeigt sich aber, dass die Abgeltungsteuer nicht so einfach
funktioniert wie gedacht und teilweise noch gravierende Nachteile für die
Steuerzahler bestehen. Der BdSt unterstützt daher zwei neue Musterverfahren vor
dem Niedersächsischen Finanzgericht. Gegenstand der Verfahren ist die
steuerliche Behandlung von Darlehenszinsen bei Darlehen an nahe Angehörige bzw.
an eine GmbH.

In einem Fall hatten die Eltern
ihrem Sohn und den Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer
fremdvermieteten Immobilie gewährt. Der Darlehensvertrag war schriftlich
abgeschlossen worden und beinhaltete eine fremdübliche Verzinsung. Die
Eltern wollten die Zinseinnahmen mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz
versteuern. Das Finanzamt wandte stattdessen den (höheren) persönlichen
Steuersatz an. Hätten der Sohn und die Enkelkinder das Darlehen hingegen für
eine Urlaubsreise verwendet, hätten die Zinseinnahmen bei den Eltern der
günstigeren Abgeltungsteuer unterlegen und die Eltern rund 5.000 Euro
Steuern gespart. Ob die steuerliche Behandlung der Zinseinnahmen bei den
Eltern von der Verwendung des Darlehens abhängen darf, muss nun das
Niedersächsische Finanzgericht klären (Az.: 15 K 417/10).

Im zweiten Fall hatte ein
Allein-Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Auch in diesem Fall
verweigerte die Finanzverwaltung die Versteuerung der Zinseinnahmen mit dem
Abgeltungsteuersatz: Mehrsteuern rund 1.000 Euro. Das Verfahren ist
ebenfalls vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängig (Az.: 14 K
335/10).

Steuerzahler mit ähnlich gelagerten Fällen sollten die Anwendung der
Abgeltungsteuer beantragen, wenn dies günstiger ist. Wendet die Finanzverwaltung
dennoch den ggf. ungünstigeren persönlichen Steuersatz an, kann gegen den
Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt
werden. Da die Verfahren gegenwärtig erst in der ersten Instanz anhängig sind,
besteht jedoch kein Anspruch auf das Ruhen des Verfahrens.

(Aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 08.06.2011)