Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber als Werbungskosten des Arbeitnehmers

Der BFH hat mit Urteil vom 25.11.2010 VI R 34/08 entschieden, dass auch dann,
wenn der geschäftsführende Kleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen aus im
Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt hat, der spätere Verzicht
darauf durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein kann und dann zu
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, soweit
die Darlehensforderung noch werthaltig ist.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall war der Kläger als Geschäftsführer an
seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, mit rund 5 % beteiligt. Die GmbH ließ sich von
ihren Gesellschaftern, darunter auch dem Kläger, im November 2000 für einen
beabsichtigten Börsengang Liquiditätshilfedarlehen gewähren. Nachdem der
Börsengang gescheitert war und die GmbH Kapital benötigte, forderten die
Großgesellschafter mit Nachdruck und unter Hinweis auf die sonst drohende
Insolvenz und Arbeitsplatzverluste, dass die verbliebenen Kleingesellschafter
auf ihre Gesellschafterdarlehen verzichteten. Darauf verzichtete der Kläger im
März 2001 auf seine Darlehensrückzahlungsansprüche über 160.000 DM. Im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung machte der Kläger den Darlehensverlust zunächst
erfolglos als Werbungskosten mit der Begründung geltend, den Verzicht zur
Rettung seines Arbeitsplatzes erklärt zu haben.

Der BFH war zwar wie das Finanzgericht (FG) der Auffassung, dass die
Darlehensgewährung selbst nicht den Werbungskostenabzug rechtfertigen könne,
weil sie nicht dem Arbeitsverhältnis, sondern dem Gesellschafterverhältnis des
Klägers zuzuordnen sei. Er schloss es aber nicht aus, dass der vom Kläger später
erklärte Verzicht auf das Darlehen tatsächlich zur Rettung des Arbeitsplatzes
erklärt worden sei. Es liege nahe, dass das FG im sich jetzt anschließenden
zweiten Rechtsgang zu dieser Würdigung komme. Dann müsse geprüft werden, welchen
Wert die Darlehensforderung des Klägers im Zeitpunkt des Verzichts noch gehabt
habe. Denn nur in dieser Höhe seien dem Kläger dann Aufwendungen entstanden, die
zum Abzug als Werbungskosten berechtigten.

(Siehe BFH-Pressemitteilung vom 16.02.2011)

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