Darlehenszinsen nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom
16.03.2010 VIII R 20/08 den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der
Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der
Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung
aufgenommenen Darlehens ausreicht. Derartige nachträgliche Schuldzinsen waren
nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH insbesondere bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich
nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund für diese Rechtsprechung
war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht
steuerbar ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren
Vermögensebene gestellt wurden.

Die Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass durch die Absenkung der
„Wesentlichkeitsgrenze“ auf mittlerweile 1 % die Steuerbarkeit privater
Vermögenszuwächse bei sog. wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 des EStG
erheblich ausgedehnt worden ist. Außerdem können Unternehmer nachträgliche
Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen.

Im Streitfall veräußerte der Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 49 % an
einer GmbH zu einem unter den Anschaffungskosten liegenden Preis an seinen Sohn.
Für die Anschaffung des Geschäftsanteils hatte der Kläger Darlehen in Anspruch
genommen, die er aus dem Veräußerungserlös nicht zurückführen konnte. Deshalb
machte er die nachträglichen Schuldzinsen nach Veräußerung der Beteiligung bei
seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Seit 2009 ist zu beachten, dass sich ein entsprechender Werbungskostenabzug
nur dann auswirkt, wenn die Option zur Besteuerung nach dem Halb- bzw.
Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) ausgeübt wird; in diesem Fall
können Werbungskosten z. Z. mit 60 % angesetzt werden.

(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 21.03.2010)

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