Doppelte Haushaltsführung setzt nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten für zwei Haushalte voraus

Der BFH hat mit Urteil vom 21.04.2010 VI R 26/09 entschieden, dass der für
eine doppelte Haushaltsführung bislang von den Finanzgerichten herangezogene
Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein
besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die
Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitfall machte der ledige und
nichtselbständig tätige Kläger geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große
Dreizimmerwohnung als Wohnung am Beschäftigungsort zu unterhalten und seinen
Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss
einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für
sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Der Kläger
machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung als Kosten der doppelten
Haushaltsführung zunächst erfolglos einkommensteuerlich geltend. Das FG wies die
Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten
habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell
am Unterhalt eines Hausstands beteilige, was jedoch Voraussetzung für die
Annahme eines eigenen Hausstands sei.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren an das FG
zurück. Grundsätzlich könne auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem
Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort
unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen. Nutze der Arbeitnehmer eine
Wohnung unentgeltlich, müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine
eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu behandeln sei. Im
Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des
Haushalts aufkomme, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten
eines eigenen Haushalts, aber keine zwingende Voraussetzung. Das FG wird nun den
Sachverhalt im zweiten Rechtsgang unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze zu
würdigen haben.

(BFH-Pressemitteilung vom 18.08.2010)

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