Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Bei vielen Krankheiten geht es dem Patienten nur besser, wenn er neben der
Behandlung mit Medikamenten seine Ernährung umstellt, z. B. bei Neurodermitis,
Rheuma, Diabetes, Lebensmittelallergien, Zöliakie usw. Die (Mehr-)Kosten für
eine spezielle Ernährung sind allerdings nur schwer zu belegen, insbesondere
wenn nur ein Familienmitglied betroffen ist.

Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 21.06.2007 III R 48/04 entschieden, dass
sogar für Zöliakie-Patienten der Abzug von (Mehr-)Kosten für eine spezielle
Ernährung ausgeschlossen ist. Diese Patienten leiden unter einer
Gluten-Unverträglichkeit,
die medikamentös nicht zu behandeln ist. Das
Überleben sichert nur eine teure glutenfreie Ernährung. Das jedoch ist alles
andere als einfach, denn Gluten befindet sich in sehr vielen Lebensmitteln. Da
glutenfreie Lebensmittel teuer sind, geht diese Ernährung auch besonders ins
Geld.

Ein Zöliakie-Patient war deshalb vor das Bundesverfassungsgericht
gezogen, um die Rechtslage abschließend zu klären. Leider hat das
Bundesverfassungsgericht beschlossen, das Verfahren 2 BvR 2164/07 nicht zur
Entscheidung anzunehmen, mit der Folge, dass es beim Abzugsverbot für die Kosten
von Diätverpflegung bleibt – und zwar sogar dann, wenn die Diät das Überleben
sichert.

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine
e. V. vom 26.10.2010)