Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung

Der BFH hat mit Urteil vom 09.03.2010 VIIIR 24/08 entschieden, dass die sog.
1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte
Fahrzeug
anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge
zu Privatfahrten nutzt.

Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private
Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen
Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum
Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden
ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt.

Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem
Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides statt
versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden.
Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1
%-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 21.04.2010)

Das Urteil im Volltext

Anmerkung: Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung seit 2010 an
(siehe BMF-Schreiben vom 18.11.2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S.
1326, Rz. 12).