BFH zur Besteuerung von Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Benutzung

Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens
typisierend mit der 1 %-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte
Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden
kann. Der BFH bestätigte mit drei Urteilen vom 22.09.2010 seine Rechtsprechung
vom April 2008, dass nämlich diese 0,03 %-Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3
EStG nur einen Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene
Erwerbsaufwendungen darstellt und sie daher nur dann und insoweit zur Anwendung
kommt, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt worden war.

In den Urteilen VI R 55/09 und VI R 57/09 hatten die Arbeitnehmer jeweils
einen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzbaren Dienstwagen
vom Arbeitgeber zur Verfügung. Während allerdings das Finanzamt auf Grundlage
von Nichtanwendungsschreiben die Rechtsprechung des BFH vom April 2008 nicht
angewandt und stattdessen als Einnahmen jeweils monatlich 0,03 % des
Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt hatte, berücksichtigte der BFH, wie schon
die Vorinstanz, den Zuschlag nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten und gelangte so zu entsprechend
geringeren Zuschlägen. Der BFH teilte in seiner Entscheidung VI R 57/09
insbesondere nicht die Auffassung der Finanzverwaltung, dass diese Auslegung die
Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite. Entscheidend dafür ist
insbesondere, dass die 1 %-Regelung für Arbeitnehmer ohnehin nur in
entsprechender Anwendung der für Gewinneinkünfte geltenden Regelung des § 6 Abs.
1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt, es für diesen Bereich aber keine Zuschlagsregelung,
sondern nur eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs gibt. Dann aber
entspricht es dem Gleichbehandlungsgebot und dem Gebot der Folgerichtigkeit im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auch bei Arbeitnehmern
der Zuschlagsregelung lediglich die Funktion beizumessen, den
Werbungskostenabzug zu begrenzen.

(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 22.12.2010)

Das Urteil  VI R 55/09
und VI R 57/09 im Volltext