Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden aufgrund der EHEC-Epidemie

Durch die EHEC-Epidemie sind im landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere
bei den Gemüseerzeugern, beträchtliche Schäden entstanden, die bei vielen
Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen geführt haben und
möglicherweise auch noch führen werden. Es erscheint daher angebracht, den
Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten
entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch
Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise
hinzuweisen.

Die nachweislich unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen können bis
zum 31. Oktober 2011
unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf
Stundung
der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig
werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der
Vorauszahlungen
auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen.
Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die
entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der
Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen
Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der
Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 der Abgabenordnung bleiben
unberührt.

(Auszug aus dem gleichlautendem Ländererlass vom 01.08.2011)

Den kompletten Erlass finden Sie

hier