Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann auch von Ehegatten nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 29.07.2010 VI R 60/09 entschieden,
dass zusammenveranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich
geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 Euro; aktuell 1.200 Euro) in Anspruch
nehmen können.

Im entschiedenen Fall bewohnten die Kläger Einfamilienhäuser an zwei Orten
und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Ehegatten für beide
Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Das Finanzamt gewährte
die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich bis
zum Höchstbetrag von 600 Euro.

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der
Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem
inländischen Haushalt zu erbringen sind. Daraus könne nicht geschlossen werden,
dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch
mehrfach zu gewähren sei. Auch die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach
gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in
mehreren Wohnungen erbracht worden seien.

Zusammenveranlagten Ehegatten wird danach die Steuerermäßigung nur einmal
gewährt. Eine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die
Begrenzung der Steuerermäßigung auf 600 Euro auch bei mehreren tatsächlich
genutzten Wohnungen sieht der BFH nicht. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam
in zwei Wohnungen wirtschaften, können die Höchstbeträge des § 35a EStG
ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 3 EStG). Damit ist allein
die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung,
nicht aber der Familienstand entscheidend.

(BFH-Pressemitteilung vom 06.10.2010)

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