Ehrenamt – überarbeitetes BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 26b UStG

Das BMF hat das überarbeitete Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG veröffentlicht. Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2013. Hervorzuheben sind u. a.:

Ergänzungen zum Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit

Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen merkt das BMF darin an, dass insbesondere der Zeitaufwand zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie das dafür gezahlte Entgelt dergestalt angemessen sein müssen, dass selbige nicht auf eine hauptberufliche Beschäftigung hindeuten bzw. keine leistungsorientierte Bezahlung erfolgt.

Demnach könnte auch ein großer zeitlicher Umfang des ehrenamtlichen Engagements schädlich sein, was erneut den Intentionen zur Förderung des Ehrenamts zuwider läuft.

Begrenzung der Betragsgrenzen auf Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG

Die Betragsgrenzen von 50 Euro / Tätigkeitsstunde sowie 17.500 Euro / Jahr sind sog. Nichtbeanstandungsgrenzen. Bis zu deren Höhe wird seitens der Finanzverwaltung auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet. Zudem beschränkt sich der Betrag von 17.500 Euro nunmehr auf ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG.

Auslagenersatz bleibt steuerfrei

Zur Behandlung eines (echten) Auslagenersatzes stellt das neuerliche BMF-Schreiben klar, dass eine Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten nicht in die Berechnung der Betragsgrenzen einfließt. Die Begrifflichkeit „Auslagenersatz“ orientiert sich dabei an den Lohnsteuer-Richtlinien und umfasst sämtliche i. S. der Richtlinien angefallene Kosten.

Pauschale Vergütungen vertraglich regeln

Nach wie vor fallen pauschale Vergütungen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26b UStG. Dennoch entkräftet das BMF nun diese strenge Aussage und ergänzt, dass die Zahlung pauschaler Entschädigungen dann unschädlich ist, wenn diese gemäß Vertrag, Satzung oder Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums – unter Angabe einer konkreten Anzahl an Tätigkeitsstunden pro Woche/Monat/Jahr – geregelt sind und die vorbezeichneten Betragsgrenzen (50 Euro / Tätigkeitsstunde sowie 17.500 Euro / Jahr) nicht überschreiten.

Ggf. verstärkte Dokumentationspflicht beachten

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung der Betragsgrenzen sowie die (mittlerweile entschärfte) Neuregelung zur Behandlung pauschaler Zahlungen dennoch teilweise mit einer verstärkten Dokumentationspflicht verbunden sein können. Die konkreten Auswirkungen gilt es daher einzelfallbezogen zu prüfen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des DStV)