Steuerpflicht von Erstattungszinsen: Einspruch einlegen!

Das Hin und Her bezüglich der Besteuerung von sog. Erstattungszinsen geht
weiter. Ursprünglich betrachteten Finanzämter und Rechtsprechung die vom
Finanzamt ausgezahlten Zinsen auf Steuererstattungen i. S. des § 233a AO als
steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Der BFH gab im letzten Jahr mit der Entscheidung vom 15.06.2010 (Az.: VIII R
33/07) die bis dahin geltende Rechtsprechung auf und entschied, entsprechende
Zinseinnahmen seien – mangels korrespondierender Abzugsfähigkeit von
Nachzahlungszinsen – nicht steuerpflichtig.

Der Gesetzgeber reagierte und beschloss mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine
Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG. Damit wurde die vormals geltende
Rechtslage wieder hergestellt und die neue BFH-Rechtsprechung gelangt dadurch
quasi nicht zur Anwendung.

Nunmehr hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 16.12.2010 (Az.: 5 K
3626/03 E) bestätigt, dass die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend
angeordnete Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus den Steuerzahlern auf
Steuererstattungen zahlt, verfassungsgemäß ist. Allerdings wurde die Revision
zum BFH zugelassen. Das Revisionsverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII
R 1/11 geführt.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine rät den betroffenen
Steuerbürgern, in allen noch offenen Fällen Einspruch gegen die Besteuerung der
Erstattungszinsen einzulegen und gleichzeitig das Ruhen des
Rechtsbehelfsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, bis zur endgültigen
Entscheidung des Bundesfinanzhofs, zu beantragen.

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine
e. V. vom 20.01.2011)