Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nur von einem Elternteil geltend gemacht werden

Nach dem Urteil des BFH vom 28.04.2010 III R 79/08 steht der
einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil
zu, auch wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen
getrennt lebenden Eltern aufhält.

Alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, können
bei der Einkommensteuerveranlagung den sog. Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte
abziehen (§ 24b EStG). Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den
Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der
Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem
das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte,
würde sich bei ihm der Entlastungsbetrag steuerlich nicht auswirken. Der BFH
entschied dagegen, dass die alleinerziehenden Eltern – unter Umständen auch
nachträglich – einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag
geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner
Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der
Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch
genommen. Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld
ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die
größere Steuerersparnis
ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen
können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen
Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

(BFH-Pressemitteilung vom 28.07.2010)

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