Kein Erlass der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen im Falle einer Insolvenz

Der BFH hat mit Urteil vom 04.02.2010 II R 25/08 entschieden, dass
Erbschaftsteuer nicht zu erlassen ist, wenn geerbtes Betriebsvermögen, für das
dem Erben beim Erbfall ein Freibetrag und ein verminderter Wertansatz gewährt
wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall aufgrund einer Insolvenz
veräußert oder aufgegeben wird. Die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen
bleiben dem Erben nur dann erhalten, wenn er den Betrieb mindestens fünf Jahre
fortführt. Kann der Erbe dies nicht, weil über das Betriebsvermögen ein
Insolvenzverfahren eröffnet und in der Folge der Betrieb veräußert oder
aufgegeben wird, muss er die für seinen Erwerb anfallende Erbschaftsteuer
zahlen. Der Erbe kann sich nicht darauf berufen, dass die Insolvenz den Wegfall
der erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen verursacht hat.

(BFH-Pressemitteilung vom 21.04.2010)

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