Erleichterungen für Kleinstbetriebe bei Rechnungslegung

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer
Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH &
Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die
Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten
werden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert
sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die
Nachfrage weniger Kennzahlen.

Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen
durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung
für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt werden, ohne die
berechtigten Informationsinteressen etwa von Gläubigern oder Gesellschaftern
zurückzustellen. Grundlage ist die vor Kurzem in Kraft getretene
Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für
Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs-
und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Der Gesetzentwurf nutzt bei der Festlegung des Kreises der erfassten
Unternehmen die in der Richtlinie festgelegten Spielräume vollständig aus. Daher
werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander
folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht
überschreiten:

Umsatzerlöse bis 700.000 Euro,

Bilanzsumme bis 350.000 Euro

sowie durchschnittliche Zahl beschäftigter
Arbeitnehmer bis 10.

Damit werden ca. 500.000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen
profitieren können.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im
Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

Kleinstunternehmen können auf die Erstellung
eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie
bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und – im Falle einer
Aktiengesellschaft – Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.

Darüber hinaus werden weitere Optionen zur
Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B.
vereinfachte Gliederungsschemata
).

Kleinstkapitalgesellschaften können künftig
wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung
(Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung
der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die
elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers
auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können
Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig)
eine Kopie der Bilanz erhalten.

Anlässlich der Gesetzesänderung sollen Verfahrensregelungen im Hinblick auf
die Pflicht der Kapitalgesellschaften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse
konkretisiert werden.

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom
01.08.2012)