Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bei der Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten

Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Erwerbsminderungsrenten werden in
der Regel für eine gewisse Dauer gewährt und dann ggf. verlängert. Solche
abgekürzten Leibrenten wurden vor 2005 lediglich mit dem besonderen
Ertragsanteil (§ 55 Abs. 2 EStDV) besteuert.

Durch das Alterseinkünftegesetz werden seit 2005 Berufs- und
Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung – genau wie Altersrenten – mit dem hohen
Besteuerungsanteil
besteuert. Dies sind bei Rentenbeginn vor 2005 50 % für
die Gesamtlaufzeit. Bei Rentenbeginn im Jahre 2008 sind 56 % und bei
Rentenbeginn im Jahr 2010 sogar 60 % zu versteuern.

Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus einer privaten Versicherung
werden hingegen unverändert mit dem günstigen besonderen Ertragsanteil
gem. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert. Dieser Ertragsanteil beträgt bei erstmaliger
Befristung auf drei Jahre 2 %, bei zweiter Befristung um weitere drei Jahre 7 %,
danach für weitere drei Jahre 10 %. Ob diese Ungleichbehandlung
verfassungskonform ist, wird derzeit durch den BFH (Az.: X R 19/09 und X R
54/09) geprüft.

Es empfiehlt sich für alle Betroffenen gegen noch nicht bestandskräftige
Einkommensteuerbescheide ab 2005 Einspruch einzulegen und zeitgleich das Ruhen
des Rechtsbehelfsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO zu beantragen, damit eventuelle
Erstattungsansprüche gewahrt werden.

(Auszug aus einer Mitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine –
BDL vom 14.04.2010)