Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie Altersrenten

Der BFH hat in mehreren Urteilen vom 13.04.2011 (X R 54/09 sowie X R 19/09
und X R 33/09) entschieden, dass auch die Erwerbsminderungsrenten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit dem – gewöhnlich niedrigeren –
Ertragsanteil, sondern mit dem sog. Besteuerungsanteil zu besteuern sind. Diese
Besteuerung beruht auf der Neuregelung der steuerlichen Behandlung der
Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz im Jahr 2004.

Der BFH hatte bereits 2009 und 2010 die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes
in Bezug auf die Altersrenten grundsätzlich bejaht. Nun hat er entschieden, dass
die Neuregelung auch in Bezug auf die Erwerbsminderungsrenten nicht gegen die
Verfassung verstoße.

In dem Streitfall X R 54/09 hatte die Klägerin im Jahr 2005 eine
Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Rente wurde mit einem Besteuerungsanteil
von 50 % der Besteuerung unterworfen. Wäre die Rente demgegenüber noch im Jahr
2004 – dem Jahr vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes – gezahlt
worden, wäre sie nur mit einem Ertragsanteil von 4 % zu besteuern gewesen.

Die durch die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG eingetretene
Steuermehrbelastung der Klägerin sah der BFH als durch den grundlegenden
Systemwechsel der Rentenbesteuerung, der durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden war, gerechtfertigt an. Es bestehe
kein entscheidender Unterschied zu den Altersrenten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung.

(BFH-Pressemitteilung vom 27.07.2011)

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