Einkommensteuererklärung trotz Abgeltungsteuer häufig notwendig

Der 31. Mai steht vor der Tür – und damit für viele Bürger ein Datum, bis zu
dem eine ungeliebte, aber häufig notwendige Pflichtübung zu absolvieren ist: Die
jährliche Einkommensteuererklärung. Auch für Arbeitnehmer besteht in einer
ganzen Reihe von Fällen die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

So z.. B., wenn Ehegatten die Steuerklassenkombination III und V gewählt
haben, wenn Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander im
Kalenderjahr hatten oder Leistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben, die dem
sog. Progressionsvorbehalt unterliegen, zu denen insbesondere Arbeitslosen-,
Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld zählen.

Darüber hinaus ist trotz der seit 2009 auf Kapitaleinkünfte – wie Zinsen und
Dividenden -erhobenen Abgeltungsteuer oftmals die Erstellung einer
Steuererklärung notwendig. Denn entgegen den Versprechungen bei Einführung
bedeutet die neue Pauschalsteuer häufig gerade nicht eine Vereinfachung. So ist
eine Deklaration der Kapitaleinkünfte immer dann notwendig, wenn eine
Kirchensteuerpflicht besteht, die Bank aber aufgrund fehlender Informationen die
Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer nicht abgeführt hat.

Ferner existieren viele Fälle, in denen der Schuldner der Erträge keine
Abgeltungsteuer einbehält, wie beispielsweise bei der Veräußerung von
GmbH-Anteilen, bei Zinserträgen aus einem Privatdarlehen und Kapitalerträgen,
die von einer ausländischen Bank ausgezahlt werden. Und, man möchte es kaum
glauben, auch dann, wenn das Finanzamt Zinsen auf die Einkommensteuererstattung
zahlt, behält der Staat keine Abgeltungsteuer hierauf ein. Zins-, Dividenden-
und sonstige Kapitalerträge spielen außerdem bei anderen Anträgen und
Berechnungen eine Rolle. So sind diese Einkünfte beim Selbstbehalt für
außergewöhnliche Belastungen – wie Krankheitskosten -, Anträgen bei Sparprämien
oder bei Unterhaltszahlungen einzubeziehen. In diesen Fällen müssen Steuerzahler
ihre Kapitaleinkünfte immer angeben, auch wenn die Abgeltungsteuer bereits von
der Bank einbehalten wurde. Aber auch dann, wenn keine Verpflichtung zur Angabe
der Kapitaleinkünfte besteht, kann sich die Arbeit lohnen. Denn Bezieher
kleinerer Einkommen und auch bei Rentnern liegt der persönliche Steuersatz
häufig unter dem der Abgeltungsteuer – im Rahmen einer Günstigerprüfung kann man
in diesen Fällen eine Erstattung erreichen. Für Angehörige der steuerberatenden
Berufe verlängert sich die Frist zur Abgabe einer Erklärung grundsätzlich bis
zum 31.12.2011. Im eigenen Interesse sollte man aber die Zusammenstellung der
Belege nicht auf die lange Bank schieben.

(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 26.05.2011)