Freiwillige Einkommensteuererklärungen für 2006 müssen bis spätestens 31.12.2010 eingereicht werden

Jeder (Lohn-)Steuerzahler, der nicht zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet war bzw. ist, sollte prüfen, ob er im Jahr
2006 (gilt selbstverständlich auch für 2007, 2008 und 2009) keine
Steuererklärung abgegeben hat, obwohl Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen angefallen sind. Auch wer nicht das ganze Jahr
gearbeitet hat, kann regelmäßig mit einer Steuerrückerstattung rechnen.

Freiwillige Einkommensteuererklärungen (Antragsveranlagungen) für das Jahr
2006, die nach dem 31.12.2010 eingehen, werden vom Finanzamt regelmäßig nicht
mehr berücksichtigt, weil nach aktueller Rechtslage der Anspruch auf
Steuerfestsetzung nach vier Jahren verjährt ist.

Derzeit prüft der BFH in einem anhängigen Verfahren (Az.: VI R 53/10), ob die
Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung, wie bei verpflichtenden
Einkommensteuererklärungen, erst nach sieben Jahren verjährt. Dies
bedeutet, dass auch freiwillige Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003
bis 2005, die bis zum 31.12.2010 beim Finanzamt eingereicht werden, noch zu
bearbeiten sind. Sicherheitshalber sollte man es für die
Einkommensteuererklärung 2006 darauf allerdings nicht ankommen lassen.

Sofern das Finanzamt die Bearbeitung der freiwilligen
Einkommensteuererklärung für 2003 bis 2005 ablehnt, empfiehlt der BDL, gegen den
Ablehnungsbescheid Einspruch einzulegen. Mit dem Hinweis auf die anhängige
Revision (Az.: VI R 53/10) ruht dann das Verfahren kraft Gesetzes gemäß § 363
Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (sog. Zwangsruhe).

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine
e. V. vom 26.10.2010)