Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern

Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt (FA) aufgrund von
Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog.
Erstattungszinsen), unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der BFH mit
Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 entschieden und damit seine frühere
Rechtsprechung teilweise geändert.

Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das
Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese
Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor
versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden
durften. Das war bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen. Nach
der Änderung der Rechtsprechung sind nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis
zwischen Steuerpflichtigen und FA für Einkommensteuernachzahlungen oder
-erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich.

Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger, der aufgrund desselben
Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare Nachzahlungszinsen an das FA zu
leisten und zugleich vom FA bezogene Erstattungszinsen als Einnahmen aus
Kapitalvermögen zu versteuern hatte, in erster Linie geltend, das in § 12 Nr. 3
EStG geregelte Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen sei verfassungswidrig.

Der BFH hat dieses gesetzliche Abzugsverbot als verfassungsgemäß bestätigt,
aber die Beurteilung von Erstattungszinsen teilweise geändert. Erstattungszinsen
wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen
angesehen. Der Steuerpflichtige überlasse dem FA mit der letztlich nicht
geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur
Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom FA die Erstattungszinsen. An
dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz zwar fest. Das gilt jedoch
nicht, wenn die Steuer – wie hier die Einkommensteuer – und darauf entfallende
Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich
zugewiesen sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim Steuerpflichtigen
nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit
zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls
nicht steuerbar sind.

(BFH-Pressemitteilung vom 08.09.2010)

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