Privat veranlasste Kosten für „umgekehrte“ Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung nicht abziehbar

Der BFH hat mit Beschluss vom 02.02.2011 VI R 15/10 entschieden, dass
Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur
Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten zumindest dann nicht als
Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar sind, wenn die Besuchsreisen
privat veranlasst waren.

In dem vom BFH entschiedenen Fall, lebten die Ehegatten (Kläger) gemeinsam in
der Stadt X. Die Klägerin war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte
dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste die Klägerin in der
Regel nach X. Jedoch besuchte der Kläger die Klägerin auch mehrfach in Y, und
zwar nicht etwa wegen einer beruflichen Verhinderung der Klägerin, sondern
aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten. Das Finanzamt erkannte die
Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an.
Allerdings ließ es die Reisekosten des Klägers für Besuche in Y nicht zum
Werbungskostenabzug zu.

Der BFH entschied – wie zuvor schon das FG -, dass die Reisekosten des
Klägers für Besuche in Y keine Werbungskosten seien. Weder handele es sich um
eine Familienheimfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG noch seien es
sonstige Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn das FG habe insoweit
bindend festgestellt, dass den Besuchsreisen des Klägers private Motive zu
Grunde lagen und daher die Reisen nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Auch
Art. 6 GG erfordere nach Auffassung des BFH kein anderes Ergebnis. Die
Regelungen des EStG zu Familienheimfahrten seien verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden

(BFH-Pressemitteilung vom 23.03.2011)

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