Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung

Mit Urteil vom 21.04.2010 VI R 66/04 hat der BFH in Änderung seiner
bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für die
Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die
Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet
werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang
Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt.

Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme eines
angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr
1999. Die Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der
Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" anerkannt wurde, war an verschiedene
Voraussetzungen geknüpft, worunter auch eine Teilnahme an den von der
Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden
Dauer fiel. Das Programm des Kurses sah in den frühen Morgenstunden und am
späten Nachmittag Vorträge vor, während die Zeit von 9:15 bis 15:45 der Theorie
und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und
Bergsteigen vorbehalten war.

Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs in Höhe
von 3 212 DM nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hatte, gab das
Finanzgericht der Klage teilweise mit der Begründung statt, die Aufwendungen
seien zur Hälfte beruflich veranlasst. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und
berief sich dazu auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS
1/06, wonach Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind
(sog. gemischte Aufwendungen) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und
nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen
sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Großen Senats des BFH steht § 12 Nr. 1
Satz 2 EStG einer Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen auch für
Fortbildungsveranstaltungen nicht mehr entgegen. Der BFH folgte daher der
Würdigung des Finanzgerichts, das die Aufteilung anhand der Zeitanteile
vorgenommen hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und
die – nach seiner Auffassung – privat veranlassten sportpraktischen
Veranstaltungen andererseits entfielen.

(BFH-Pressemitteilung vom 02.06.2010)

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