Steuervorteile mit Fotovoltaik

Trotz dunkler Wolken am Förder-Himmel bei den alternativen Energien bieten
sich für Inhaber von Fotovoltaik-Anlagen noch immer beachtliche Steuervorteile.
Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hin.

So können Inhaber von „Solarzellen“ – schon vor Anschaffung der Technik – bis
zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abziehen. Dieser
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG lohnt sich insbesondere dann, wenn die
Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hoch sind. Die
Investition muss sodann in den folgenden drei Jahren erfolgen. Anderenfalls hebt
das Finanzamt den früheren Steuervorteil rückwirkend und zuzüglich Zinsen wieder
auf.

Ist die Anlage angeschafft, winkt zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis
zu 20 %. Der Abzug kann beliebig auf das laufende und die folgenden vier Jahre
verteilt werden. Hinzu kommt die reguläre Abschreibung über 20 Jahre auf den
dann noch verbleibenden Wert.

Grundsätzlich darf bei Anwendung des Investitionsabzugsbetrags der geförderte
Gegenstand nicht zu mehr als 10 % privat genutzt werden. Nach einer neuen
Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az.: S – 2183b-42-St 226) soll
dabei aber ein Eigenverbrauch von mehr als 10 % nicht schaden. So muss der Strom
nicht mehr ganz überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden. Eine
erhebliche Hürde bei der steuerlichen Förderung von Fotovoltaik ist damit
beseitigt.

Betreiber von Solaranlagen sind steuerliche Unternehmer. Daher müssen sie zu
Beginn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und jährlich für
ihren Betrieb eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz beim Finanzamt
abgeben.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.
vom 13.09.2012)