Mit Urteil vom 03.03.2011 IV R 45/08 hat der BFH Folgendes entschieden:
Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das
Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters ab, so können Ansprüche und
Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein, wenn der
Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung
betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen
charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter
Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt.
Der Anspruch der Gesellschaft gegen den Versicherer ist in Höhe des
geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag zu aktivieren. Die
diesen Betrag übersteigenden Anteile der Prämienzahlungen sind als
Betriebsausgaben abziehbar.