Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?

Der BFH hat mit Beschluss vom 02.03.2011 II R 23/10 das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er von der
Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der nur noch für die Grunderwerbsteuer (GrESt)
maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage überzeugt ist.

Die GrESt wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche
Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage
gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. In den Ausnahmefällen
des § 8 Abs. 2 des GrEStG, zu denen u. a. die praktisch bedeutsamen
Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und
-übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den
Grundbesitzwerten. Diese werden nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG)
gesondert ermittelt. Das BVerfG hatte diese Bewertungsvorschriften im Jahr 2006
für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil
sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen
verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und
Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt, hierauf aber
für die GrESt verzichtet.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine US-amerikanische Gesellschaft, alle
Anteile an einer deutschen GmbH erworben, zu deren Vermögen in Deutschland
gelegene Grundstücke gehörten. Für diese Anteilsübertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3
GrEStG) wurde gegenüber der Klägerin GrESt auf der Grundlage der für die
Grundstücke der GmbH festgestellten Grundbesitzwerte festgesetzt. Die Klage
hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BFH ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die
GrESt verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der
GrESt zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führten und daher
mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien.

(BFH-Pressemitteilung vom 20.04.2011)

Das Urteil im Volltext