Die Grundsteuer für bebaute Grundstücke kann teilweise erlassen werden, wenn
der Rohertrag des Grundstücks z. B. aufgrund schwacher Mietnachfrage wesentlich,
d. h. um mehr als 50 % gemindert ist (§ 33 Grundsteuergesetz).
Der Antrag muss bis spätestens 31.03.2011 gestellt werden – die Frist
kann nicht verlängert werden.