Aufgabe bisheriger Rechtsprechung: Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein

Der BFH hat mit drei Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R
41/10) anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von
Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der
Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz bis zur Höhe
von monatlich 44 Euro steuerfreien Sachlohn aufgestellt.

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren
Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer
Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro
monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages
Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 Euro von ihrem
Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten
Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und
sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Während die
Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn beurteilten und angesichts
der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf
Grundlage von Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen
und hatten entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide
erlassen. Darin waren sie von den Finanzgerichten bestätigt worden.

Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die
Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Die Frage, ob Barlöhne
oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses,
nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach,
welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die
Unterscheidung sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher
arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art
und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer
lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für
Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch
unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig
werde oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem
Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der
Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den
empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher
anderslautende Rechtsprechung (Urteil vom 27.10.2004 VI R 51/03) hat der BFH
ausdrücklich aufgegeben.

(Siehe BFH-Pressemitteilung vom 09.02.2011)

Das Urteil VI R 21/09,
VI R 27/09 und
VI R 41/10 im Volltext