Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust – BFH begegnet erneutem Nichtanwendungserlass

Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17
Abs. 1 und Abs. 4 EStG sind nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar,
wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten
Einnahmen zugehen.

Mit diesem Beschluss vom 18.03.2010 IX B 227/09 reagiert der BFH zeitnah auf
den Nichtanwendungserlass des BMF vom 15.02.2010 (BStBl I 2010, 181). In einem
Fall, in dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen
sind hatte das FG Düsseldorf  in seinem Urteil vom 12.11.2009 der
Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25.06.2009 IX R 42/08 und vom 14.07.2009 IX
R 8/09) folgend das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht angewandt.

Das beklagte Finanzamt hatte sich zur Begründung seiner nunmehr vom BFH
mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesenen –
Nichtzulassungsbeschwerde auf den Nichtanwendungserlass des BMF berufen. Wenn
dort (u. A.) das Halbeinkünfteverfahren auch in Verlustfällen für anwendbar
gehalten wird, so widerspricht diese Aussage nicht dem BFH und geht als Argument
gegen die Rechtsprechung ins Leere. Diese betrifft nämlich nur einen Ausschnitt
der "Verlustfälle", in dem keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen
anfallen. Weil es dort mangels Einnahmen nicht zu einer hälftigen
Steuerbefreiung kommt, sind auch die Aufwendungen nicht nur zur Hälfte zu
berücksichtigen. Über Fälle, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen oder
Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der BFH noch nicht entschieden.

(siehe auch BFH-Pressemitteilung vom 31.03.2010)


Das Urteil im Volltext