Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 17.08.2010 12 K
10270/09 (EFG 2011 S. 134) entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung von
Hausschwamm als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein können.

Nach Auffassung des Gerichts stellt der Befall einer Wohnung mit echtem
Hausschwamm eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand oder
einem Wasserschaden vergleichbar ist als mit herkömmlichen Baumängeln. Ein
solcher besonderer Schicksalsschlag werde nicht von der allgemeinen
Lebensführung erfasst.

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden ( Az.: VI R 70/10).