Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen Belastungen

Der BFH hat mit Urteil vom 15.04.2010 VI R 51/09 entschieden, dass
Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem
pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht als
außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind.

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die
Aufwendungen als sog. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG von
der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom
Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.

Im Urteilsfall hatten Ehegatten die Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten
in Höhe von rund 51.000 € geltend geamacht. Der Ehemann, der auf einen Rollstuhl
angewiesen war (Grad der Behinderung 90, Merkzeichen "aG"), war in die
Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau war ihrem Ehemann
ins Wohnstift gefolgt. Das Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kosten nur
die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen,
gekürzt um eine sog. Hauhaltsersparnis, zum Abzug nach § 33 EStG zu, nicht
jedoch die auf die Ehefrau entfallenden Kosten.

Der BFH bestätigte diese Handhabung. Er entschied, dass Aufwendungen des
nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen
Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht zwangsläufig i. S. des § 33
Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Allein der Umstand, dass die Ehefrau ihrem
pflegebedürftigen Ehemann in das Heim gefolgt sei, begründe noch keine
unausweichliche Zwangslage. Darin liege auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1
des Grundgesetzes.

Die Kürzung der auf den Ehemann entfallenden Heimkosten um eine sog.
Haushaltsersparnis beanstandete der BFH ebenfalls nicht. Denn ein
Steuerpflichtiger habe nach Auflösung seines normalen Haushalts nur zusätzliche
Kosten durch die Heimunterbringung. Entsprechend seien die Unterbringungskosten
um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und
Unterbringungskosten entspricht und vom BFH mit 7.680 € angesetzt wurde, zu
kürzen.

(BFH-Pressemitteilung vom 23.06.2010)

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